Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 25 Wiederholung der Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (BWFSPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Abschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Prüfungsergebnis
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 Belehrung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.