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§ 24 Belehrung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (BWFSPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Abschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Prüfungsergebnis
Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 Belehrung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 24 Belehrung
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.