Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 24 Belehrung
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.