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§ 3 - Digitale Gesetze
Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (BwFahnAnO)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 3
(1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteils ist am Fahnenstock angebracht.
(2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteils eingestickt.