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§ 29 Vorstand - Digitale Gesetze
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG)
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Erhaltung des Waldes
Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I Allgemeine Vorschrift
Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften
Abschnitt III Forstbetriebsverbände
§ 21 Begriff und Aufgabe
§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
§ 24 Mitgliedschaft
§ 25 Satzung
§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
§ 29 Vorstand
§ 30 Verbandsausschuß
§ 31 Änderung der Satzung
§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
§ 33 Umlage, Beiträge
§ 34 Aufsicht
§ 35 Verbandsverzeichnis
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
Abschnitt IV Forstwirtschaftliche Vereinigungen
Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
Viertes Kapitel Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt III: Forstbetriebsverbände
§ 29 Vorstand
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.