Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.