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§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung - Digitale Gesetze
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlsystem
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 36 Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Wahlhandlung
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.