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§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung - Digitale Gesetze
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlsystem
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Wahlhandlung
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.