Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge - Digitale Gesetze
§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.