Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 15 Wählbarkeit - Digitale Gesetze
Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlsystem
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 12 Wahlrecht
§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
§ 15 Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 15 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3.
(weggefallen)