Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts
Teil B Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 45 - Digitale Gesetze
§ 45
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.