Titel 5 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG
Titel 6 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG
Titel 7 Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Absatz 2 BVerfGG
Titel 8 Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG
Titel 9 Zum Verfahren in der Beschwerdekammer gemäß § 97c BVerfGG
Titel 10 Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts
Titel 11 Schlussvorschriften
§ 45
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je ein berichterstattendes Mitglied aus jedem Senat. Diese können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.