Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
V. Teil Schlußvorschriften
§ 50
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.