Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
III. Teil Einzelne Verfahrensarten
IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
V. Teil Schlußvorschriften
§ 29
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.