I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren
III. Teil Einzelne Verfahrensarten
IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
V. Teil Schlußvorschriften
§ 12
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.