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§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin (BühnenM/PlastAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Malerei
§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Plastik
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.