XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.