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§ 65 Berichterstatterbenennung - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 2025)
I. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
IV. Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
VII. Ausschüsse
§ 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
§ 55 Einsetzung von Unterausschüssen
§ 56 Enquete-Kommission
§ 56a Technikfolgenanalysen
§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
§ 58 Vorsitz und Stellvertretung
§ 58a Abwahl und Folgen des Ausscheidens
§ 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
§ 60 Einberufung der Ausschusssitzungen
§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse
§ 62 Aufgaben der Ausschüsse
§ 63 Federführender Ausschuss
§ 64 Verhandlungsgegenstände
§ 65 Berichterstatterbenennung
§ 66 Berichterstattung
§ 67 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss
§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
§ 69 Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt
§ 69a Besondere Beteiligungsrechte Dritter
§ 70 Anhörungssitzungen
§ 71 Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache
§ 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
§ 73 Ausschussprotokolle
§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
IX. Behandlung von Petitionen
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 65 Berichterstatterbenennung
Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.