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§ 125 Unerledigte Gegenstände - Digitale Gesetze
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 2025)
I. Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
IV. Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
VII. Ausschüsse
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
IX. Behandlung von Petitionen
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 116 Plenarprotokolle
§ 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
§ 118 Korrektur der Niederschrift
§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen
§ 120 Beurkundung der Beschlüsse
§ 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
§ 122 Übersendung beschlossener Gesetze
§ 122a Elektronische Dokumente
§ 123 Fristberechnung
§ 124 Wahrung der Frist
§ 125 Unerledigte Gegenstände
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 125 Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.