XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen - Digitale Gesetze
§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen
Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.