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10. Ehren- und Berufsgerichtsverfahren - Digitale Gesetze
Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237) (BTGO1980Anl 6)
A. Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
1. Antragsberechtigung
2. Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages und Einreichen der Anträge
3. Stellung der betroffenen Mitglieder des Bundestages
4. Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten
5. Beleidigungen politischen Charakters
6. Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei Begehung der Tat
6a.
7. Verhaftung eines Mitgliedes des Bundestages
8. Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG)
9. Disziplinarverfahren
10. Ehren- und Berufsgerichtsverfahren
11. Verfahren bei Verkehrsdelikten
12. Verfahren bei Bagatellsachen
13. Vereinfachtes Verfahren (Vorentscheidungen)
14. Genehmigungspflicht in besonderen Fällen
15. (weggefallen)
16. Anhängige Strafverfahren
17. Behandlung von Amnestiefällen
B. Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
C. Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO
Inhaltsverzeichnis
A.: Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten
10. Ehren- und Berufsgerichtsverfahren
Verfahren vor Ehren- und Berufsgerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.