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§ 9 Unterausschüsse - Digitale Gesetze
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (BTBRGGO)
Eingangsformel
§ 1 Ständige Mitglieder
§ 2 Vorsitz
§ 3 Vertretung
§ 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter
§ 5 Bundesregierung
§ 6 Teilnahme anderer Personen
§ 7 Beschlußfähigkeit
§ 8 Mehrheit
§ 9 Unterausschüsse
§ 10 Verfahren im Bundestag
§ 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
§ 12 Abschluß des Verfahrens
§ 13 Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Unterausschüsse
Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.