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§ 13 Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (BTBRGGO)
Eingangsformel
§ 1 Ständige Mitglieder
§ 2 Vorsitz
§ 3 Vertretung
§ 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter
§ 5 Bundesregierung
§ 6 Teilnahme anderer Personen
§ 7 Beschlußfähigkeit
§ 8 Mehrheit
§ 9 Unterausschüsse
§ 10 Verfahren im Bundestag
§ 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
§ 12 Abschluß des Verfahrens
§ 13 Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft, es sei denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.