§ 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
(1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen.
(2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen für die prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3) Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen Einrichtungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3 Nachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(5) Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der jeweiligen besonders wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten.