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§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes - Digitale Gesetze
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Das Bundesamt
Teil 3 Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Teil 7 Aufsicht
§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
§ 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
§ 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
§ 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
§ 63 Verwaltungszwang
§ 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 7: Aufsicht
§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
1.
durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
2.
durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
3.
durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.