§ 4b Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentliche Beschlüsse):
- 1.
die Verringerung der Zinsen, die Veränderung ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
- 2.
die Verringerung der Hauptforderung, die Veränderung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
- 3.
die Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
- 4.
die Änderung des Zahlungsortes;
- 5.
die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes;
- 6.
die Freigabe oder die Änderung einer Garantie oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Freigabe oder die Änderung der Bedingungen nicht bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;
- 7.
die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt werden können;
- 8.
die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus den Schuldverschreibungen;
- 9.
die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen Recht unterliegen;
- 10.
die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde.
(2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung.
(3) Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1, die eine einzelne Anleihe betreffen, bedürfen
- 1.
bei Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung, einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibungen, und
- 2.