Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 9 Anbau- und Marktbedeutung
Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.