Dritter Abschnitt Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
Vierter Abschnitt Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren
Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Sechster Abschnitt Härteausgleich
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9
In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechtsträger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.