Dritter Abschnitt Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
Vierter Abschnitt Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren
Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Sechster Abschnitt Härteausgleich
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 35
Die Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger.