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Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (BRüG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Neubegründete rückerstattungsrechtliche Ansprüche
Dritter Abschnitt Behandlung der nach diesem Gesetz zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche
Vierter Abschnitt Anmeldung von rückerstattungsrechtlichen Ansprüchen und weiteres Verfahren
Fünfter Abschnitt Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Erster Titel Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Zweiter Titel Verfahren
Sechster Abschnitt Härteausgleich
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 31 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland
Erster Titel: Lastentragung und Rangfolge der Ansprüche
§ 31
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.