(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
- 1.
die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:
- a)
Gewissenhaftigkeit,
- b)
Wahrung der Unabhängigkeit,
- c)
Verschwiegenheit,
- d)
Sachlichkeit,
- e)
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
- f)
sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,
- g)
Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen,
- h)
Kenntnisse im Berufsrecht;
- 2.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis
- a)
die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,
- b)
die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;
- 3.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;
- 4.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
- 5.