Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 43 Allgemeine Berufspflicht - Digitale Gesetze
§ 43 Allgemeine Berufspflicht
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.