§ 12 Besondere Fachverwendungen
(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können
- 1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
- a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
- b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
- 2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
- a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und
- b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,
- 3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie
- a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
- b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
- 4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie
- a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und
- b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.
(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.