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§ 36 Gleichzeitige Wahl - Digitale Gesetze
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl des Personalrates
Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates
Dritter Teil Wahl des Hauptpersonalrates
Vierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrates
Fünfter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
Sechster Teil Besondere Verwaltungszweige
Siebter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 36 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.