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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 49 Verbot der Beitragserhebung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
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Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.