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§ 49 Verbot der Beitragserhebung - Digitale Gesetze
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Personalrat
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
Abschnitt 2 Amtszeit
Abschnitt 3 Geschäftsführung
§ 34 Vorstand
§ 35 Vorsitz
§ 36 Anberaumung von Sitzungen
§ 37 Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen
§ 38 Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit
§ 39 Beschlussfassung
§ 40 Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten
§ 41 Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
§ 42 Aussetzung von Beschlüssen
§ 43 Protokoll
§ 44 Geschäftsordnung
§ 45 Sprechstunden
§ 46 Kosten der Personalratstätigkeit
§ 47 Sachaufwand und Büropersonal
§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge
§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
Kapitel 3 Personalversammlung
Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats
Kapitel 5 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Kapitel 6 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Kapitel 7 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Kapitel 8 Gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9 Sondervorschriften
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
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Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 49 Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.