Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 44 Geschäftsordnung - Digitale Gesetze
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
More
Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 44 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.