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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Betriebsleitung
Dritter Abschnitt Betriebsbedienstete
Vierter Abschnitt Betriebsanlagen
Fünfter Abschnitt Fahrzeuge
Sechster Abschnitt Betrieb
Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Übergangsvorschrift
§ 65 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1) Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
Anlage 2 (zu § 36) Grenzwerte für Bremsungen
Anlage 3 (zu § 47 Abs. 2 Nr. 2) Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51) Signale
§ 65 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 65 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)