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§ 63 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Betriebsleitung
Dritter Abschnitt Betriebsbedienstete
Vierter Abschnitt Betriebsanlagen
Fünfter Abschnitt Fahrzeuge
Sechster Abschnitt Betrieb
Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,
3.
entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.
Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,
2.
entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.