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§ 23 Verordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (BoSoG)
Abschnitt 1 Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten
Abschnitt 2 Durchführung der Sonderung
Abschnitt 3 Wirkungen der Sonderung
Abschnitt 4 Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren
§ 18 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 19 Rechtsmittel
§ 20 Unterrichtung anderer Stellen, Fortschreibung
§ 21 Verhältnis zu anderen Verfahren
§ 22 Überleitungsbestimmung
§ 23 Verordnungsermächtigung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Rechtsschutz, Verhältnis zu anderen Verfahren
§ 23 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.