§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
- 2.
Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,
- 3.
Herstellen von Verbindungen,
- 4.
Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,
- 5.
Behandeln von Oberflächen,
- 6.
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,
- 7.
Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,
- 8.
Setzten von Masten und Spieren,
- 9.
Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
- 10.
Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
- 11.
Instandhalten,
- 12.
Transportieren und Lagern;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:
- 1.
Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,
- 2.
Herstellen von Innenausbauten,
- 3.
Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,
- 4.