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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (BootsbAusbV 2011)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik
§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.