Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.