Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.