Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Abschnitt 4 Technische Aufklärung
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes - Digitale Gesetze
§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:
1.
von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
a)
finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung,
b)
findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die Bundesregierung sowie an die für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium, Vertrauensgremium, G 10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass sie oder er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen;
2.
von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 49, 50, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden.