Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und für Heimat das Bundeskanzleramt tritt.