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§ 4 Vorbehaltsklausel - Digitale Gesetze
Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidKlaZustAnO)
Eingangsformel
§ 1 Entscheidung über Widersprüche
§ 2 Vertretungsbefugnis
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Vorbehaltsklausel
§ 5 Übergangsregelung
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.