(1) Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen.
(2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- 1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
- a)
die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
- b)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und
- c)
den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis,
- 2.
in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
- a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und
- b)
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs,
- 3.
im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1
- a)
das letzte Zeugnis oder
- b)
eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
- 4.
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes