Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Abschnitt 5 Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 5 Verschwiegenheit - Digitale Gesetze
§ 5 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.