Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Abschnitt 5 Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
§ 26 Übergangsregelung
Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.