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§ 26 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgVFAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung
Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Abschnitt 5 Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 24 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 25 Prüfungsunterlagen
§ 26 Übergangsregelung
§ 27 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelung
Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.