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§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung - Digitale Gesetze
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgSEGZustAnO)
Eingangsformel
§ 1 Entscheidung im Vorverfahren
§ 2 Vertretungsbefugnis
§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.