Anlage 1 (zu § 4)
*Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind