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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen
Abschnitt 3 Einfuhr
Abschnitt 4 Durchfuhr
Abschnitt 4a Ausfuhr
Abschnitt 5 Ausnahmen
Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsvorschriften
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
§ 43a (weggefallen)
§ 44
Anlage 1 (zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
Anlage 5 (zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */
Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) *Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten */
Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe
Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden
Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) *Fe Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) *Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) *Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht */
Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) *Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */
Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) *Fe Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren */
Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren */
Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */
Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */
§ 44 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 44
(Inkrafttreten)