§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:
- 1.
die abrufberechtigte Stelle,
- 2.
die abgerufenen Daten,
- 3.
den Zeitpunkt des Abrufs,
- 4.
das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,
- 5.
den Anlass des Abrufs,
- 6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und
- 7.
die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).
(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind
- 1.
zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und
- 2.
statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.
(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:
- 1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,
- 2.
die Art der Dienstleistung,
- 3.
die abgerufenen Daten und
- 4.